LG Frankfurt, Urteil v. 05.03.2015, Az.: 2-03 O 188/14

Rechtswidrige Bewertung – Arzt darf sich wehren


Eine Hautärztin hatte sich gegen eine Bewertung gewendet, in welcher ihr von einer angeblichen Patientin vorgeworfen wurde, dass sie bei ihr eine Hautkrebserkrankung übersehen haben soll. Die angebliche Patientin benotete die Ärztin u.a. in den Kategorien Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis mit der Note 6,0. Die betroffene Ärztin verlangte daraufhin vom Betreiber des Portals, die aus ihrer Sicht unrichtige Bewertung, zu löschen. Sie führte aus, dass die Bewertung vermutlich von einem Konkurrenten stamme. Der Betreiber des Bewertungsportals weigerte sich jedoch zu löschen, da die mutmaßliche Patientin die Richtigkeit ihrer Bewertung bestätigt habe und auch einen Beleg eingereicht habe. Daraufhin klagte die Ärztin gegen den Betreiber des Bewertungsportals auf Entfernung der Bewertung, da diese auf unwahren Tatsachen beruhe bzw. erfunden sei. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass der Betreiber des Bewertungsportals aufgrund der Beanstandung der Bewertung durch die Ärztin nähere Nachweise dafür verlangen müsse, dass der Eintragende wirklich Patient war und sein Tatsachenvortrag über eine Rechtsverletzung durch das Übersehen von Hautkrebs zutreffend ist. Das Gericht führte weiter aus, dass der Betreiber als Hostprovider seiner Prüfungspflicht unzureichend nachgekommen ist und daher die Bewertung entfernen müsse, da das Persönlichkeitsrecht der Ärztin erheblich verletzt würde. Der Ärztin stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung wegen der dort enthaltenen Äußerung aus den §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu.