BGH, Urteil v. 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13

Hotelbewertungsportal haftet nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers


Im vorliegenden Verfahren hatte eine Hotelinhaberin gegen ein Hotelbewertungsportal wegen einer erschienenen Bewertung, wonach sich Bettwanzen im Hotel der Klägerin befänden, auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen geklagt. Zunächst hatte die Hotelinhaberin die Betreiberin des Bewertungsportals abgemahnt, woraufhin die streitgegenständliche Bewertung entfernt wurde, die Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung jedoch nicht erfolgte. Der Bundesgerichtshof wies nun die Revision gegen das Berufungsurteil zurück und entschied, dass die beanstandete Nutzerbewertung keine „eigene“ Behauptung der Beklagten sei. Dabei sei entscheidend, dass sich die Betreiberin der Hotelbewertungsportals die Bewertung weder durch die Prüfung der Bewertung mittels Wortfiltersoftware zur Vermeidung von Schmähkritik etc. , noch durch eine statistische Auswertung inhaltlich zu eigen gemacht habe. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG sei nach §§ 7 Abs. 2, 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt und nur bei Verletzung spezifischer Prüfpflichten möglich. Eine solche Verletzung sei hier nicht ersichtlich. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen sei der Betreiberin des Hotelbewertungsportals nicht zumutbar. Eine Haftung wegen eines Verstoßes gegen wettbewerbliche Verkehrspflichten im Sinne der § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG scheide ebenfalls aus.