LG Köln, 07.03.2017, 33 O 116/16

Verwendung einer Marke auf einem Lageplan ist keine markenmäßige Benutzung


Das LG Köln hat entschieden, dass die Verwendung einer fremden Marke auf einem Lageplan keine markenmäßige Benutzung und somit weder eine Markenverletzung noch Rufausbeutung darstellt. Die beiden Parteien, beide aus dem Baustoffbereich, waren auf der Messe „GaLaBau 2014“ präsent. Die Beklagte hatte für die Messe einen Lageplan angefertigt und die Standpositionen mit Abbildung der Marke ihres eigenen Stands, dem Stand der Klägerin, sowie zwei weiterer Mitbewerberinnen abgebildet. Darin sah die Klägerin eine Markenverletzung und Rufschädigung und mahnte erfolglos ab. Das LG Köln lehnte die Klage nun mit der Begründung ab, dass die Beklagte die Marke gar nicht markenmäßig benutzt habe. Voraussetzung dafür sei, dass die die angegriffene Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr als Marke benutzt werde, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer diene. Bloße Markennennungen seien dagegen grundsätzlich zulässig, sofern keine besonderen Begleitumstände vorlägen, wie eine Irreführung, Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung oder Herabsetzung. Die Beklagte habe die Marke zwar ohne die Zustimmung der Klägerin abgedruckt und sie somit im geschäftlichen Verkehr genutzt, diese jedoch nicht markenmäßig benutzt. Die Marke der Klägerin sei insbesondere nicht zur Bezeichnung von eigenen Waren oder Dienstleistungen der Beklagten verwendet worden. Ein von der Klägerin vorgebrachter ‚direkter Bezug‘ zu den geschützten Warengruppen, die im Rahmen der Messestände vermarktet wurden, läge nicht vor. Durch die Angabe der verschiedenen Marken auf dem Lageplan mache eine unterschiedliche betriebliche Herkunft deutlich, sodass der angesprochene Verkehrskreis die Waren der Beklagten nicht auf die Marke der Klägerin übertragen. Es sei messetypisch, dass an einem Stand nicht Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu erhalten seien.