OLG Köln, 24.05.2017, 6 U 161/16

Kundenbewertung auf Firmenwebsite kann Werbung sein


Das OLG Köln hat entschieden, dass Kundenbewertungen auf einer Unternehmenswebsite unzulässige Werbung sein können. Die Beklagte, eine Handelsgesellschaft, hatte bereits im Vorfeld mit von ihr betriebenen „Zauberwaschkugeln“ geworben. Die Verwendung dieser in Wasch- und Spülmaschine spare Waschmittel. Ein Wettbewerbsverband forderte daraufhin, die Beklagte solle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, da die Werbung nicht auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen fuße. Die Beklagte gab diese Erklärung auch ab. Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte jedoch auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: “Ich benutze weniger Waschmittel”, “Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart”, “Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld”. Das Gericht entschied nun, dass auch diese Kundenbewertungen von der Unterlassungserklärung umfasst sind. Die Bewertungen seien werbende Aussagen, die im Bereich der zu unterlassenden Werbung falle. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen seien, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Durch die Bewertung würde Vertrauen in die Leistung des Produkts geschafft und der Absatz gefördert.