OLG Frankfurt, 07.04.2016, 6 U 4/15

Verwechslungsgefahr zwischen „BEAUTY-TOX“ und „BEAUTÉTOX“


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Markenverletzung in der Ähnlichkeit der beiden Marken „BEAUTY-TOX“ und „BEAUTÉTOX“ liegt. Das Gericht sah die Gefahr der Verwechslung durch die hochgradige Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht. Es gäbe keine dominierenden Elemente, die den Gesamteindruck prägen. Auch bestehe eine zu-mindest durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit. Selbst wenn man den Wortteil „Beauté“ französisch aussprechen würde, wäre spätestens durch die Kombination mit „Tox“ eine ähnliche Aussprache gegeben. Der BGH urteilte außerdem, dass sich der materiell-rechtliche Anspruch des Klägers auf das gesamte Gebiet erstrecke und es auch nicht an einer Wiederholung/Begehungsgefahr fehle. Eine tatsächlich erfolgte, bzw. unmittelbar bevorstehende, Verletzung in allen Mitgliedsstaaten sei nicht erforderlich, da eine konkrete Verletzungshandlung an einem beliebigen Ort der Gemeinschaft ausreiche. Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr erstrecke sich in der Regel auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.