BPatG, 17.10.2016, 27 W (pat) 37/13

Pippi Langstrumpf: Schutzfähigkeit von Romanfiguren als Marke


Das BPatG gab einem Antrag auf Löschung der Marke „Pippi Langstrumpf“ wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse statt. In dem Antrag wurde gerügt, der Begriff sei nicht unterscheidungskräftig und es bestehe ein Freihaltebedürfnis. Der Begriff „Pippi Langstrumpf“ wurde schon 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und eingetragen und umfasst lediglich Beherbergungsdienstleistungen der Klasse 43. Das BPatG verwies auf seine früheren Entscheidungen zu “Der kleine Eisbär” (BPatG GRUR 2006, 593) und “Percy Stuart” (BPatG GRUR 2008, 522) und bejahte eine grundsätzliche Markenfähigkeit sowie Unterscheidungskraft von Phantasietiteln bzw. -namen. Dies sei auch bei Fällen zutreffend, in denen der Name sich auf den Inhalt des Werkes bezieht, etwa durch Aufgreifen der Hauptfigur. Dennoch verneinte es im Ergebnis eine ausreichende Unterscheidungskraft des Begriffs „Pippi Langstrumpf“. Dieser sei beschreibend, da er für familienfeindliche Unterkünfte, angelehnt an die „Villa Kunterbunt“ stehe und aufgrund der weltweiten Bekanntheit im Verkehr auch so verstanden würde. Eltern würden durch die Verwendung des Begriffs eine besonders kinder-/elternorientierte Beherbergung erwarten. Der Begriff sei somit weder zum Eintragungszeitpunkt noch aktuell als Herkunftshinweis zu verstehen und die Marke deswegen zu löschen.