EuGH, Urteil vom. 07.07.2016 - C - 494/15

Markthallenbetreiber kann zur Unterbindung von Markenrechtsverletzungen durch Händler verpflichtet werden


Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines physischen Marktplatzes dazu gezwungen werden kann, von Händlern begangene Markenrechtsverletzungen abzustellen. Die beklagte Gesellschaft Delta Center ist Mieterin des Marktplatzes „Pražská tržnice“ (Prager Markthallen) und hat einige der Verkaufsflächen an Händler untervermietet. Wie verschiedene Hersteller und Vertreiber von Markenerzeugnissen feststellen mussten, wurden in der Markthallen Fälschungen ihrer Produkte angeboten, weswegen sie bei den tschechischen Gerichten beantragten, bei den betreffenden Verkaufsflächen die Vermietung zu beenden. Die Markeninhaber beriefen sich auf die Richtlinie über geistiges Eigentum, nach der es möglich ist gerichtlich gegen Mittelspersonen vorzugehen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung ihrer Marken in Anspruch genommen werden. Deswegen sei es möglich den Betreiber eines physischen Marktplatzes, ebenso wie den eines Online-Marktplatzes, dazu zu zwingen, die von den Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat sodann die Frage dem EuGH vorgelegt. Der EuGH gab den Klägern Recht. Er entschied, dass ein Marktbetreiber eine sog. Mittelsperson im Sinne von Art. 11 RL 2004/48/EG ist. Daher könne ein Marktbetreiber dazu gezwungen werden, die von Händlern begangenen Markenrechtsverletzungen abzustellen und Maßnahmen zu ergreifen, um neue Verletzungen zu verhindern.