BPatG, 23.11.2016, 29 W (pat) 532/14

Kennzeichnungskraft berühmter Namen


Das BPatG hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss der DPMA, in dem die Teillöschung einer Marke aufgrund von Verwechslungsgefahr angeordnet wurde, zurückgewiesen. Am 28.11.2000 wurde die Wort-/Bildmarke „Galileo Press“ bei der DPMA nach Anmeldung am 15.03.2000 eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob die Inhaberin der Unionsmarke „Galileo“, angemeldet am 01.04.1996 und eingetragen am 02.01.2012, Widerspruch bei der DPMA. Diese löschte die angegriffene Marke mit Beschluss vom 23.05.2014 teilweise, da sie eine geringe bis hochgradige Ähnlichkeit feststellte. Gegen diesen Beschluss wehrte sich nun die Klägerin und Inhaberin der angegriffenen Marke vor dem BpatG. Die Beschwerde hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das BPatG bejahte eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr. Die Vergleichsmarken seien dazu geeignet die angesprochenen Verkehrskreise, die erfahrungsgemäß Marken mit einem geringeren Maß an Aufmerksamkeit wahrnähmen, unmittelbare Verwechslungen hervorzurufen. Maßgeblich sei bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente. Vorliegend würden sich die Marken wegen des Zusatzes „Press“ zwar schriftbildlich, klanglich und begrifflich unterscheiden, der Zusatz trete aber aufgrund seines beschreibenden Charakters im Gesamteindruck der angegriffenen Marke zurück. Deshalb würde der Verkehr nur in dem Begriff „Galileo“ den betrieblichen Herkunftshinweis sehen und im entscheidungserheblichen Umfang die angegriffene Marke auch so benennen. Eine Verwechslungsgefahr läge somit vor, sodass die Beschwerde gegen den Beschluss der DPMA abzuweisen sei.