(AG München, 24.06.2015, 142 C 11428/15)

Veröffentlichung beauftragter Werbefotos nur mit Nennung des Fotografen


Im vorliegenden Verfahren hatte ein Münchener Profifotograf im Jahr 2013 im Auftrag eines Friedrichshafener Hotels Werbefotos des Hotels angefertigt und den Hotelbetreibern die unbeschränkten Nutzungsrechte eingeräumt. Das Amtsgericht München entschied, dass der Fotograf damit nicht auf das Recht zur Nennung seines Namens verzichtet hat und sprach diesem Schadenersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Die angefertigten Fotos verwendete das Hotel auf der eigenen Webseite sowie in einigen Hotelportalen, allerdings ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Daraufhin verlangte der Fotograf Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von 958,72 Euro, worauf das Hotel die Urhebernennung zumindest auf der eigenen Webseite ergänzte. Da die Schadenersatzzahlung unterblieb, klagte der Fotograf. Im Gerichtsverfahren sprach der zuständige Richter dem Fotografen Schadenersatz in Höhe von 655,96 Euro zu. Das Hotel habe die Fotos auf der eigenen Internetseite öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Dem Fotografen allein stehe es gemäß § 13 UrhG zu, zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner Namensnennung verwendet werden dürfen. Auf dieses Recht habe der Fotograf hier nicht verzichtet. Die Berechnung des Schadens erfolgte ausgehend vom vereinbarten Honorar unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 100 %.