(BGH, 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität II)

Framing: Einbetten mit Urheberrecht vereinbar


Betreiber einer Internetseite begehen keine Urheberrechtsverletzung, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in ihre eigene Internetseite einbinden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.07.2015 entschieden. Framing umfasst das Einbetten fremder Inhalte auf die eigene Homepage, die Facebook-Chronik oder ähnliches. In den Social Media ist die Teilen-Funktion beispielhaft. Wer ein YouTube-Video bei Facebook teilt, der platziert dadurch automatisch einen Frame (Rahmen) in seiner Facebook-Chronik, in welchem das geteilte Video zu sehen ist. Das Video kann direkt bei Facebook abgespielt werden, wird dabei aber über einen Link von YouTube abgespielt und ist nur auf den Servern von YouTube gespeichert. Klägerin in dem Verfahren war ein Unternehmen, das Wasserfiltersysteme herstellt und verkauft und zu Werbezwecken ein Video hatte herstellen lassen. Dieses Video war auf YouTube zu finden und wurde von einer Konkurrenzfirma auf der eigenen Internetseite verlinkt. Die Klägerin sah darin eine Urheberrechtsverletzung und klagte auf Schadenersatz. In den Vorinstanzen hatte das Landgericht München entschieden, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege und kein Schadenersatzanspruch bestehe, das Oberlandesgericht hingegen hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage, inwiefern das „Framing“ Urheberrechte verletzt zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof entschied im Oktober 2014, dass es sich beim „Framing“ nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele, da sich entsprechende Videos bereits im Internet befänden und bereits zugänglich gemacht wurden. Eine Urheberrechtsverletzung liege nicht vor. In dem vorliegenden Fall bestritt die Klägerin , dass sie den Film bei YouTube hochgeladen hat. Vielmehr sei dies ohne ihre Einwilligung geschehen. Dann wäre das Video, im Gegensatz zu der oben beschriebenen Voraussetzung, noch nicht öffentlich zugänglich gemacht bzw. wiedergegeben und insofern läge eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es eben hierauf entscheidend ankommt. Wurde das Video also bereits vom Urheberrechtsinhaber bzw. mit dessen Einwilligung ins Internet gestellt (z.B. bei YouTube), so ist das „Framing“ zulässig. Fehlt jegliche Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers, so begeht jeder, der das Video im Wege des „framt“ eine Urheberrechtsverletzung und macht sich damit gegebenenfalls schadenersatzpflichtig. Das Oberlandesgericht München muss nun klären, ob die Zustimmung im Streitfall vorlag oder nicht.