(OLG Hamburg, 01.07.2015, 5 U 175/10, 5 U 87/12)

Gema vs. YouTube: YouTube muss Videos nach Hinweis sperren


Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass der Videodienst des Suchmaschinenbetreibers Google haftbar gemacht werden kann, wenn er bestimmten Kontrollen bei hochgeladenen Videos nicht nachkommt. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2012 (Az. 310 O 461/10). Betreiber von Internetangeboten seien nicht verpflichtet, Inhalte zu überwachen oder nach illegalen Tätigkeiten ihrer Nutzer zu forschen. Jedoch müsse der Diensteanbieter ein Angebot sperren und dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen komme, sobald er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde (Notice and Take Down). In einem zweiten Berufungsverfahren ging es um 12 Musiktitel, die die Gema auf YouTube sperren lassen wollte. Auch hier bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts, wonach ein Verstoß hinsichtlich sieben Musiktiteln zu bejahen sei. YouTube habe in diesen sieben Fällen die entsprechenden Videoclips nicht umgehend gesperrt, nachdem die Gema YouTube über die Urheberrechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt hatte. Revisionen zum Bundesgerichtshof sind in beiden Verfahren noch möglich.