(BGH, 11.06.2015, I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14)

Filesharing-Haftung: Eltern haften u.U. für Urheberrechtsverstöße der Kinder


In drei Urteilen vom 11.06.2015 bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in Filesharing-Fällen, die im Zusammenhang mit der Eltern-Haftung für Urheberrechtsverstöße ihrer Kinder stehen. Der Bundesgerichtshof bekräftigte, dass Eltern von Kindern, die über den Familien-PC an Internettauschbörsen teilnehmen, nicht für verursachte Schäden haften, wenn sie ihre Kinder über die Rechtswidrigkeit des Online-Tauschens aufgeklärt haben. In den drei Verfahren bestätigten die Richter die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Eltern zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten verurteilt wurden, da sie nicht nachweisen konnten, ihre Kinder aufgeklärt zu haben bzw. die ihnen zur Last gelegten Urheberrechtsverletzungen nicht begangen zu haben. Die Karlsruher Richter hielten 200 Euro Schadenersatz pro zur Verfügung gestelltem Musiktitel für angemessen. Außerdem wurde das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermittelt, für grundsätzlich geeignet erachtet, um die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen. In einem der Fälle hatte eine Familie angegeben, zum Zeitpunkt der Tauschbörsennutzung im Urlaub in Spanien gewesen zu sein und alle technischen Geräte einschließlich dem Router abgeschaltet zu haben. Die Richter ließen dies nicht ausreichen, um die Haftung zu widerlegen. In einem der anderen beiden Verfahren gab eine 14-Jährige Tochter an, nichts von der Rechtswidrigkeit solcher Tauschbörsen zu wissen. Hier hatte der Vater seine Aufsichtspflicht missachtet.