(AG Hannover, 26.02.2015, Az.: 522 C 9466/14)

Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials


Der in dem Verfahren Beklagte hatte sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fotografie zu unterlassen. Die Fotografie war jedoch weiter über die sog. Grafikadresse aufzufinden. Das Amtsgericht Hannover entschied, dass bereits die Möglichkeit des Abrufs der Fotografie über die sog. Grafikadresse als öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG anzusehen sei. Ob dadurch der gewünschte Werbeeffekt noch erreicht werde, sei für die Frage der Verwirkung der Vertragsstrafe irrelevant. Der Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotografie zu unterlassen. Da er schuldhaft nicht vollständig gelöscht hat, stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu. Der Bezifferung in Höhe von 2.500,00 Euro stehe nichts entgegen, da bei Verletzungen im geschäftlichen Verkehr vielmehr ein Betrag von 5.001,00 Euro angesetzt werde.