LG Düsseldorf, 16.05.2012, 23 S 296/11

Vermieter haften nicht für Urheberrechtsverletzungen in Veranstaltungsräumen


Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Vermieter von Veranstaltungsräumen nicht für Urheberrechtsverletzungen haften, die begangen werden, indem der Veranstalter einer Party diese nicht bei der GEMA anmeldet und keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft abführt. Vorliegend hatte ein Diskothekbetreiber seine Räumlichkeiten an einen Dritten vermietet, der in ebendiesen eine eigene Party veranstaltete. Der Veranstalter meldete die Party aber nicht bei der GEMA an und führte auch keine Gebühren ab. Daraufhin nahm die GEMA den Betreiber der Diskothek als Vermieter der Räumlichkeiten auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. In der ersten Instanz wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage der GEMA ab, da der Diskothekbetreiber weder Täter noch Teilnehmer der ungerechtfertigten Musikwiedergabe gewesen sei und für den urheberrechtlichen Verstoß nicht auf Schadenersatz hafte. Als Veranstalter habe er nicht gehaftet. Die Berufung der GEMA wies das Landgericht Düsseldorf zurück. Grundsätzlich könne derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat zwar in Anspruch genommen werden, jedoch beziehen sich diese Ansprüche nur auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Störung. Eine eventuelle Störereigenschaft des Betreibers habe keine Schadenersatzansprüche ausgelöst. Das Landgericht bestätigte die Ansicht des Amtsgerichts, nach der der Diskothekbetreiber nicht Täter oder Mittäter der Urheberrechtsverletzung gewesen sei, insbesondere da er nicht (Mit-) Veranstalter der Party war. Veranstalter sei nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde sowie der auf die Programmgestaltung einen maßgeblichen Einfluss hat. Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten reicht nicht aus. Vielmehr ist eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht notwendig.