BGH, 14.07.2016, III ZR 387/15

Datingportale im Internet müssen online kündbar sein


Vorliegend ging die Verbraucherzentrale Bundesverband gerichtlich gegen das Dating-Portal elite-partner.de vor. Bei dem Dienst, welcher vollständig online abläuft, war eine Kündigung nur per Brief oder Fax möglich, während die elektronische Form ausgeschlossen wurde. Das LG Hamburg sah mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 312 O 412/12), darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne des § 307 BGB. Die Klausel sei intransparent, da zwar die Schriftform vorausgesetzt werde, das angebrachte Beispiel das Faxen aber gerade nicht die Schriftform wahre. Darüber hinaus sah es in der Klausel eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Kunden. Der Dienstbetreiber legte daraufhin Berufung ein, weswegen das OLG Hamburg diese Entscheidung mit Urteil vom 26.10.2015 (Az. 10 U 12/13) aufhob. Dagegen wehrte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich im Wege der Revision und der BGH hatte nun über den Fall zu entscheiden. Er bestätigte die Ansicht des LG Hamburg und erklärte die Klausel aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Kunden für unwirksam. Es bestehe die Gefahr, dass der Kunde ohne seinen Willen weiter für den Dienst zahlen müsse.