BGH, 21.07.2016, I ZR 127/15

Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bei Partnerprogramm mit einem Schulförderverein


Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen LG Berlins, hat der BGH entscheiden, dass ein Online-Buchhändler, der preisgebundene Bücher vertreibt, nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn er ein Partnerprogramm mit dem Förderverein einer Schule entwickelt, in dessen Rahmen über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link bei jeder Buchbestellung eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9 % des Kaufpreises an den Förderverein geleistet wird. Solange der Käufer den gebundenen Preis in voller Höhe zahlt und die Provision nicht an ihn weiter geleitet wird, wird ihm trotz des nahen Verhältnisses zum Förderverein, kein wirtschaftlicher, seine Kaufentscheidung beeinflussender Vorteil gewährt.