Suchmaschine muss Inhalte aus allgemein zugänglichen Quellen nicht löschen
Das OLG Celle hat entschieden, dass das Auffinden eines Fernsehbeitrages mit einem von der Klägerin gegeben Interview nicht in ihre Privatsphäre eingreift und sie somit keinen Anspruch auf Löschung des Beitrages hat. Die Klägerin ist Geschäftsführerin einer GmbH und hatte im Rahmen einer Fernsehsendung mit dem Titel „Die fiesen Tricks der Arbeitgeber“ ein Interview gegeben. Die Sendung beschäftigte sich mit der tatsächlichen Wirksamkeit des Kündigungsschutzes und wie Arbeitgeber diesen umgehen können. Der Beitrag kann durch Eingabe des Namens der Klägerin auf dem öffentlichen Senderarchiv gefunden werden. Darin sieht die Klägerin eine unzulässige Verletzung ihrer Privatsphäre. Durch Eingabe ihres Namens gelange man zu dem Beitrag, weswegen sich ehemalige Schulkameraden sich von ihr abwenden würden und es ihr schwer fiele neue Bekanntschaften zu schließen. Es läge eine starke Beeinträchtigung ihres Privatlebens vor. Dem stimmte das Gericht nicht zu. Die Klägerin habe das Interview bewusst gegeben und mit ihrer Zustimmung konkludent auch eine Einwilligung zur Veröffentlichung gegeben. Da die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH auftrete sei außerdem nicht ihre Privatsphäre, sondern lediglich ihre Sozialsphäre von dem Interview betroffen. Auch bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Thema Kündigungsschutz. Das habe sich in den vergangenen sieben Jahren, seit der Beitrag ausgestrahlt wurde nicht verändert. Ein Anspruch auf Löschung könne sich daher möglicherweise nach 10-15 Jahren ergeben, oder aber wenn die Klägerin nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH ist. Die Suchmaschine ist also weiterhin dazu berechtigt den Namen der Klägerin zu nennen.