LG Frankfurt, 10.06.2016, 2-03 O 364/15

Beim Verkauf von Smart-TVs muss der Verbraucher auf die Erhebung personenbezogener Daten hingewiesen werden


Das LG Frankfurt hat über die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Unterhaltungselektronikhersteller Samsung entschieden. Die Klage wurde zum Teil abgewiesen. Bei der Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen des sogenannten HbbTV-Dienstes ohne vorherige Einwilligung sei die Klage nicht, wie hier, an die deutsche Gesellschaft, sondern an die Betreiber der HbbTV-Dienste, bzw. die ausländische Konzernmutter zu richten, da die Daten auch dorthin übermittelt würden. Somit könne die Frage offen gelassen werden, ob die konkrete Datenübermittlung rechtmäßig war oder nicht. Der Klägerin wurde jedoch insoweit Recht gegeben, dass Käufer eines Smart-TV auf die Gefahr der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten des Verbrauchers hingewiesen werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts sei es einigen Verbrauchern von Smart-TVs nicht bekannt, dass das Gerät auch bei Nichtnutzung der Internet-Funktion personenbezogene Daten in Form von IP-Adressen sammeln könne. Auch könne von einer Kenntnis der „HbbTV“-Funktion und der damit verbundenen Datenerhebung bei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht ausgegangen werden. Außerdem sah das Gericht die AGB der Beklagten als unzulässig an. Es sei unzumutbar, dass diese über 50 Bildschirmseiten umfassen und dadurch zu lang und leserunfreundlich seien. Auch wurden einige Klauseln der AGB aufgrund von mangelnder Bestimmtheit und Transparenz in Bezug auf Datenübermittlung und -verwendung untersagt.