OLG Frankfurt, 12.05.2016, 22 U 205/14

„Spaßbieter“-Klausel in eBay-Angebot ist unzulässig


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klausel in einem eBay-Angebot unwirksam ist, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Kaufpreises für „Spaßbieter“ vorsieht. Der Begriff des „Spaßbieters“ sei mehrdeutig und deswegen nicht mit der Wertung des § 305c II BGB vereinbar. Der Kläger bot einen PKW, TÜV/AU neu, mit einer Laufleistung von 128.500 km und mangelfrei auf eBay zum Kauf an. Nachdem der Beklagte als Höchstbietender das Fahrzeug kaufte, stellte der Kläger das Auto beim TÜV vor, der geringe Mängel feststellte. Den Bericht schickte der Kläger sodann zusammen mit einem Foto des Kilometerzählers, der 129.121 km zeigte, an den Beklagten. Daraufhin wollte der Beklagte aufgrund der Mängel und der seit der Auktion 650 km gefahrenen Strecke vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer klagte sodann und forderte 20% des Kaufpreises vom Käufer, da dieser keinen rechtlichen Grund zum Rücktritt habe und daher als „Spaßbieter“ zu behandeln sei. Dem stimmte das OLG nicht zu. Zum einen sah es die Klausel an sich aufgrund der Mehrdeutigkeit als unwirksam an. Zum anderen stufte es den Beklagten nicht als „Spaßbieter“ ein, da er sehr wohl rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe für seinen Rücktritt habe. Dabei käme es nicht darauf an, ob er sich tatsächlich vom Vertrag lösen dürfe. In einem dritten Schritt qualifizierte das Gericht eine nur geringfügig höhere Laufleistung nicht als gültigen Rücktrittsgrund ein, da die Abweichung sich auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirke.