Kein vorzeitiger Abbruch der eBay-Auktion aufgrund falscher Artikelbeschreibung erlaubt
Das AG Bremen hat entschieden, dass ein Verkäufer, der eine eBay-Auktion ohne berechtigten Grund wegen einer fahrlässig falschen Artikelbeschreibung beendet, nachdem bereits geboten wurde, dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet ist. In dem Fall versteigerte der Beklagte einen alten Fernseher. In der Artikelbeschreibung bezeichnete er das Gerät als eines der vierten Generation, obwohl es tatsächlich eines der dritten Generation ist. Als der Beklagte den Fehler bemerkte, konnte er die Artikelbeschreibung nicht mehr ändern und brach die Auktion daher frühzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits Interessenten auf das Gerät geboten, der Höchstbietende und Kläger forderte aufgrund des nach seiner Sicht unberechtigten Schadensersatz. Das Gericht gab nun dem Kläger Recht und bestätigte, dass das vorzeitige Abbrechen unberechtigt sei. Nach den AGB von eBay könne eine Auktion frühzeitig abgebrochen werden, wenn der Verkäufer den Verkaufsgegenstand unverschuldet nicht mehr übereignen könne. Ein solcher Fall läge hier jedoch nicht vor, da der Beklagte durch seine falsche Beschreibung schuldhaft eine Artikeleigenschaft zugesprochen habe, die tatsächlich nicht vorgelegen habe. Bei Unsicherheiten über das Alter des Gerätes hätte er die Angabe gar nicht oder in unverbindlicher Weise machen dürfen.