Sperrung eines Facebook-Accounts nach „Hassrede“ zulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook einen Account für 30 Tage sperren darf, wenn der Nutzer einen Hasskommentar verfasst. Dies kann sogar dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Facebook-Nutzer als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden Kommentar abgegeben: „Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“ Daraufhin sperrte Facebook den Account für 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der Kommentar eine „Hassrede“ darstellte. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main versuchte der Nutzer in einem Eilverfahren, Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Eilantrag des Nutzers jedoch zurück. Es befand, dass der Kommentar die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook erfülle. Die Äußerung falle unter die Hassredebedingungen Facebooks, da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Der Durchschnittsempfänger könne die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen. Die Äußerung sei aber zugleich eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 GG. Sie stelle keine Schmähkritik dar, die von Art. 5 GG nicht geschützt wird, denn sie ziele nicht jenseits polemischer und überspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Es bedürfe einer Abwägung zwischen der Berufsfreiheit von Facebook (Art. 12 GG) auf der einen Seite und der Rechte der Nutzer auf der anderen Seite. Eine Äußerung, die dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterliege, könne von staatlichen Organen oder Institutionen zwar nicht ohne weiteres gesperrt oder untersagt werden. Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße. Facebook könne sich nämlich seinerseits auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen, der sein Interesse am Betrieb der Plattform schütze. Das LG berücksichtigte einerseits, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk während der Dauer der Sperrung nicht mehr äußern könne. Facebook sei ein wesentlicher Marktplatz für Informationen und es bestehe ein großes Interesse für den Nutzer daran, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können. Andererseits habe Facebook ein Interesse am Betrieb seiner Plattform. Der Kammer sei bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschränkt beteiligten und sich einer Meinungsäußerung enthielten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte die Kammer auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Einzelfall zulässt, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt sind.