OLG Frankfurt, 06.09.2018, 16 W 27/18

Keine Gesetzesgrundlage für Herausgabe von Nutzerdaten des Facebook-Messengerdienstes an Betroffene


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Betroffener von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messengerdienst verschickt wurden, keine gerichtliche Erlaubnis verlangen kann, dass ihm Facebook die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Der Facebook Messenger ermöglicht es Nutzern, private Nachrichten an Personen oder Gruppen zu schicken, ohne dafür bei Facebook angemeldet zu sein. Die Antragstellerin geht gegen kompromittierende Nachrichten vor, die von 3 unterschiedlichen Konten über den Facebook-Messenger an ihre Freunde und Familie gesendet wurden. Nachdem sie vergeblich von Facebook die Löschung der Beiträge verlangte, begehrte sie nun, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen. Das OLG gab dem Antrag nicht statt. Es gebe nach der gegenwärtigen Gesetzeslage die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten an die Antragstellerin deshalb nicht, weil es sich bei dem Messenger um ein Mittel der Individualkommunikation handele. Nach § 14 TMG dürften Nutzerdaten nur herausgegeben werden, wenn es sich um Inhalte von sozialen Netzwerken handele – der Messenger diene aber dem privaten Austausch. § 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Gesetzgeber habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werde. Die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, führe nicht zum Charakter eines sozialen Netzwerks. Ein soziales Netzwerk müsse vielmehr dazu bestimmt sein, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu teilen oder zugänglich zu machen. Das Gericht erkannte jedoch, dass dieses Ergebnis für die Antragstellerin unbefriedigend sei. Gegenwärtig stünden Betroffenen kein spezieller datenschutzrechtlicher Anspruch zur Seite; ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach „Treu und Glauben“ sei fraglich. Das OLG hat deswegen auch die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da die Fragen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken bislang höchstrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung seien.