OLG Stuttgart, 26.09.2018, 4 U 2/18

Nachvergütungsansprüche des Chef-Kameramanns von „Das Boot“


Das OLG Stuttgart hat dem Kameramann von „Das Boot“ u.a. rund 315.000 € nebst Umsatzsteuer als weitere angemessene Beteiligung für die Nutzung der Filmproduktion „Das Boot“ in Gemeinschaftsprogrammen der 8 beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugesprochen. Der Kläger war 1980/1981 Chefkameramann der Filmproduktion eines der bislang erfolgreichsten deutschen Kinofilme aller Zeiten. Dafür erhielt er eine vereinbarte Vergütung in Höhe von 204.000 DM (=104.303,64 €) als vereinbarte Vergütung. Der Kläger ist bereits in anderen Verfahren gegen die Filmherstellerin, die Videoverwertungsgesellschaft sowie den WDR insgesamt vorgegangen. Nun macht er Ansprüche gegenüber den weiteren Rundfunkanstalten, die die ARD bilden, geltend, die bis zum 12.03.2016 wiederholt „Das Boot“ ausgestrahlt hatten. Das Gericht entschied nun, dass dem Kläger für 41 Ausstrahlungen der Produktion in den Jahren 2002-2016 eine angemessene weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zustehe. Es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der seinerseits vereinbarten Vergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts und denen aus dieser Nutzung erzielten Erträgen und Vorteilen für die Sender.