(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 20.01.2015, Az.: 11 U 95/14)

Öffentliche Aufführung in einer Gaststätte


Der Bezahl-Sender Sky mahnt regelmäßig Gastwirte ab, die in ihren Gaststätten Partien der Bundesliga oder der Champions League zeigen, ohne den erforderlichen Gastronomietarif zu abonnieren. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem solchen Fall einen Zahlungsanspruch des Senders verneint, da die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG nicht öffentlich erfolge, wenn die Sendung nur Mitgliedern eines Dartclubs und einer Skatrunde zugänglich gemacht wird und Möglichkeiten bestehen, die Wahrnehmung durch Dritte zu verhindern. Das Gericht stufte die Ausstrahlung zwar als urheberrechtlich relevante Handlung ein, verneinte hier jedoch das Merkmal der Öffentlichkeit.