(AG Frankfurt, Urteil v. 06.03.2015, Az.: 30 C 1443/14 (68))

Filesharing Klage wegen Sicherheitslücke in WPS-Router abgewiesen


Im vorliegenden Verfahren wurde eine Anschlussinhaberin wegen Filesharings abgemahnt, da sie den Film „Silver Linings“ unerlaubt zum Download angeboten haben soll. Die Abgemahnte verwendete einen WPS-Router W502V der Deutschen Telekom und wohnte in einem Haus mit 52 Einzelzimmer Apartements. Die Anschlussinhaberin weigerte sich, die geltend gemachten Abmahnkosten und Schadensersatz zu bezahlen. Eine geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung gab sie ab. Sie führte aus, dass sie kein Filesharing betreibe, vielmehr hätte möglicherweise ein Hacker aus den umgebenden Apartements auf ihren WLAN-Anschluss Zugriff erlangt. Darüber hinaus führte sie an, dass über 40 WLAN Anschlüsse an ihrem PC angezeigt würden und ihr Passwort über den von ihr verwendeten WPS-Router W502V leicht zu knacken sei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage eines Rechteinhabers wegen der mittels Sachverständigengutachten nachgewiesenen Sicherheitslücke in dem Telekom WPS-Router ab, weil trotz Verschlüsselung der Zugriff von Hackern möglich gewesen sei. Die Beklagte hätte die gegen sie als Anschlussinhaberin bestehende Täterschaftsvermutung hinreichend entkräftet. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein Dritter und nicht sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen habe.