(AG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015, Az.: 36a C 40/14)

Filesharing – Nutzung von vorgegebenem Router-Passwort


Einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2015 (Az.: 36a C 40/14) zufolge rechtfertigt die unterbliebene Abänderung eines werkseitig individuell vorgegebenen Router-Passworts keine Störerhaftung. Heutzutage ist es üblich, dass Router werkseitig mit einem individuellen Passwort ausgeliefert werden, das nur dem Anschlussinhaber bekanntgegeben wird. Das Gericht wies darauf hin, dass die werkseitig vorgegebenen Passwörter strukturell regelmäßig komplexer ausgestaltet sein dürften, als individuelle Nutzerpasswörter. Das Amtsgericht Hamburg entschied daher, dass die unterbliebene Abänderung des WPA2-Schlüssels auf dem vorliegenden Alice-Router der Beklagten keine Pflichtverletzung umfasst und insofern eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin ausgeschlossen ist.