(OLG Köln, Urteil v. 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14

Wechselseitige Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Verkäufer zulässig


Amazon präsentiert jede Ware nach dem Schema ein Produkt, eine Seite. Dabei wird jede Ware mit Abbildung und Beschreibung immer nur einmal gezeigt, auch wenn sie von mehreren Verkäufern angeboten wird. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass dieses Vorgehen, bei dem Fotos eines Anbieters auch beim Angebot eines anderen Anbieters angezeigt werden, zulässig ist. Amazon ermögliche dies durch eine wirksame Passage in den Geschäftsbedingungen, wonach Amazon und damit auch anderen Händlern ein „vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht“ im Sinne von § 31 Urhebergesetz, „insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken [...] einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken“ für hochgeladene Produktbilder eingeräumt wird. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der gemeinsame Nutzen für alle Verkäufer beim wechselseitigen Nutzen von Produktfotos überwiege und es keine Benachteiligung eines Rechteinhabers gebe.