Löschungsanspruch nach der DS-GVO gegen Google setzt umfassende Interessenabwägung voraus
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Google nicht generell untersagt werden kann, ältere negative Presseberichte über eine Person in der Trefferliste anzuzeigen, auch wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Auch nach Inkrafttreten der DS-GVO käme es auf das Interesse des Betroffenen im Einzelfall an und darauf, ob dieses schwerer wiege, als das Öffentlichkeitsinteresse. Das in der DS-GVO normierte „Recht auf Vergessen“ überwiege nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse. Der Kläger, Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation, wehrte sich gegen die Anzeige bestimmter Suchergebnisse bei Google. Er hatte sich kurz vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Organisation im Jahre 2011 aus gesundheitlichen Gründen krankgemeldet, worüber die Presse wiederholt berichtete. Die finanzielle Schieflage wurde teilwiese unter namentlicher Nennung des Klägers und seiner Krankmeldung verknüpft. Google zeigte bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen fünf Suchergebnisse an, die zu entsprechenden Presseberichten führten. Daher forderte der Kläger Unterlassung von Google. Das OLG gab diesem Begehren nicht statt. Es bestehe kein Löschungsgrund, um eine Löschung gem. Art. 17 DS-GVO zu rechtfertigen. Es müsse eine Abwägung zwischen dem klägerischen Recht auf Selbstbestimmung und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht von Google und seinen Nutzern auf Kommunikationsfreiheit stattfinden. Hier müsse das Anonymitätsinteresse des Klägers zumindest „noch“ zurücktreten. Auch wenn es sich um sensible Daten handele, reiche der Schutz derer nur so weit, wie erforderlich. Google müsse nur handeln, wenn sie durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blich klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in der Ergebnisliste der Suchmaschine nachgewiesenen Internetseite erlangt hätten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen und habe ein erhebliches öffentliches Interesse bedient. Dies treffe auch auf die Gesundheitsdaten des Klägers zu, die die Gründe erklärten, warum er zur Mitarbeit in der Krise nicht zur Verfügung gestanden habe. Zu einer präventiven Kontrolle sei Google ebenso nicht verpflichtet. Auch das „Recht auf Vergessen“ greife nicht. Nach 6-7 Jahren könne noch nicht von einer Erledigung jeglichen öffentlichen Interesses ausgegangen werden.