OLG München, Beschluss v. 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Kein Schadenersatz bei negativer Bewertung auf Amazon


Im vorliegenden Verfahren verklagte ein Online-Händler seinen unzufriedenen Kunden auf rund 70000 Euro Schadensersatz, weil sein Onlineshop bei Amazon im Zuge der negativen Bewertung gesperrt wurde. Bei dem betroffenen Artikel handelte es sich um ein Fliegengitter zum Preis von 22,50 Euro. Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung des Online-Händlers ab. Bei den vom Kläger angegriffenen Kommentaren ‘in der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenraum messen, das ist falsch! Damit wird das Ganze zu kurz!’ und ‘ich habe beim Verkäufer angerufen, Fazit: Er will sich dazu lieber nicht äußern, allein das ist eine Frechheit’ handele es sich um geschützte Meinungsäußerungen. Beide Aussagen enthielten auch Tatsachenbehauptungen, jedoch stünde jeweils das Werturteil im Vordergrund. Entscheidend sei, dass Äußerungen in dem Zusammenhang zu beurteilen sind, in dem sie gefallen sind. Die Aussagen sind demnach als Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt. Zudem sei die Kritik an der Montageanleitung gerechtfertigt, da diese fehlerhaft sei.