OLG München, 28.01.2016, 29 U 2798/15

Gema Klage gegen YouTube abgewiesen


Das Oberlandesgericht München hat eine Schadenersatzklage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) gegen YouTube abgewiesen. Die Gema hatte wegen unrechtmäßiger Verbreitung von Musiktiteln, deren Rechte sie verwaltet, gegen YouTube geklagt. Die zu entscheidende Frage ist dabei schon seit Jahren, ob YouTube als Musikdienst zu charakterisieren ist, der als ein solcher in der generellen Verantwortung für die im eigenen Portal eingestellten Inhalte steht oder ob YouTube lediglich die Plattform für die Verbreitung von Inhalten der Plattformnutzer bietet. Das OLG München bestätigte das Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2015 und entschied, dass YouTube als Plattform in erster Linie technischer Dienstleister sei. Das Gericht betonte, dass es sich um einen Automatismus handele. Unmittelbar nachdem ein Nutzer ein Video hochgeladen habe, sei dieses für die Öffentlichkeit zugänglich und zwar ohne Zutun seitens YouTube. YouTube stelle lediglich „Werkzeuge“ zur Verfügung. Die Vertreter der Gema stellten YouTube als Musikportal dar, das Inhalte dauerhaft zur Verfügung stelle. In diesem Zusammenhang sei das „dauerhafte Bereithalten“ als entscheidende Tathandlung einzuordnen. Der Rechtsstreit zwischen dem Musikrechteverwerter und YouTube dürfte nach einer zu erwartenden Revision vor dem Bundesgerichtshof fortgeführt werden.