BGH, 18.06.2015, I ZR 14/14

(Gema) gegen YouTube


Das Oberlandesgericht München hat eine Schadenersatzklage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) gegen YouTube abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt. Ein Eingriff in das ausschließliche Recht der Urheber von Musik- oder Sprachwerken, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen liegt grundsätzlich nicht vor. Auch ein Anspruch der ausübenden Künstler auf eine angemessene Vergütung wird nicht begründet, soweit Sendungen der Darbietungen im Sinne des § 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. Ein Düsseldorfer Zahnarzt hatte im Wartezimmer seiner Zahnarztpraxis Radiomusik als Hintergrundbeschallung abgespielt. Einen mit der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte (GEMA) seit 2003 bestehenden Lizenzvertrag hatte er im Jahr 2012 gekündigt. Die Kündigung stützte er auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.03.2012 (Az. C-135/10), demzufolge die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das Abspielen von Hintergrundmusik im Wartezimmer eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt und entsprechende Lizenzgebühren an die GEMA zu entrichten sind. Der Bundesgerichtshof bestätigte die EuGH-Entscheidung unter Hinweis darauf, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG voraussetze, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten, recht hohen Zahl potenzieller Adressaten erfolge. Generell seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik abspielt. Der Bundesgerichtshof sei an die Entscheidung des EuGH gebunden und habe die Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen.