(OLG München, 14.01.2016, 29 U 2593/15)

Eltern haften für unberechtigtes Filesharing ihrer Kinder


Im vorliegenden Fall wurden Eltern, die Inhaber eines Internetanschlusses sind, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden von einer Tonträgerherstellerin verklagt. Konkret ging es um das Anbieten eines Musikalbums in einer Internettauschbörse. Eine Tonträgerherstellerin, der die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem betroffenen Musikalbum zustehen, machte Schadenersatzansprüche in Höhe von mindestens 2.500 Euro und Abmahnkosten in Höhe von über 1.000 Euro geltend. Die Eltern gaben an, dass die Urheberrechtsverletzungen durch eines ihrer volljährigen Kinder begangen worden seien, jedoch wollten sie ihr Kind nicht namentlich identifizieren. Daraufhin hatte das Landgericht München I die Beklagten verurteilt, 3.544,40 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts München I und führte aus, dass Eltern auch dann haften, wenn sie zwar angeben, eines ihrer Kinder habe die Urheberrechtsverletzung begangen, dieses Kind jedoch nicht benennen. Das Gericht betonte dabei, dass der besondere Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG den Eltern hier nicht zugutekomme. Die Eltern seien hier Täter der begangenen Urheberrechtsverletzungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Diesbezüglich führten die Richter weiter aus, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers gelte, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war. Halten mehrere Personen, wie hier die Eltern, den Internetzugang, so gelte obige Vermutung zulasten aller Anschlussmitinhaber. Dabei handele es sich um einen Anscheinsbeweis, der nicht allein durch den Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Verlaufs erschüttert werden kann. Vielmehr müssten besondere nachzuweisende Umstände hinzukommen, die eine ernste Möglichkeit eines anderen Verlaufs vermuten lassen. Insgesamt ist festzustellen, dass Eltern konkret darlegen müssen, wer aus ihrem Haushalt als Täter in Frage kommt, um die Vermutung eines eigenen Verstoßes in Filesharing-Fällen abzuwenden. Tun sie dies nicht, kommen sie ihrer sog. sekundären Darlegungslast nicht nach