OLG Hamburg, 23.02.2017, 3 U 193/16

Bewerbung eines Medikaments mit Aussage „0 Kontraindikationen“ irreführend


Wenn ein Medikament mit der Aussage “0 Kontraindikationen und Warnhinweise bei kardiovaskulären Risikofaktoren oder Blutungsrisiken” beworben wird, so ist dies irreführend. Dies entschied das OLG Hamburg. Die angesprochenen Ärzte verstünden nach Ansicht des Gerichtes, diese Bewerbung dahingehend, dass es sich um eine positiv wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis handele, dass es keine Kontraindikationen oder Warnungen gebe und nicht lediglich als Hinweis darauf, dass keine Kontraindikationen oder Warnhinweise bekannt sind. Der Wortlaut sei absolut und eindeutig und werde in keiner Weise sprachlich eingeschränkt oder abgeschwächt. Außerdem rufe die Aussage den Eindruck hervor, eine längere Einnahme des Medikaments hätte keine schädlichen Wirkungen bezüglich kardiovaskulärer Risikofaktoren oder Blutungsrisiken. Dass schädliche Wirkungen eines Hausmittels auszuschließen seien, sei jedoch immer unrichtig. Der falsche Eindruck könne auch nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, da aufgrund der Eindeutigkeit der Angabe keine Einschränkungen erwartet würden. Wenn mit herausgehobenen Angaben geworben werde, müssten diese für sich genommen richtig und unmissverständlich sein.