AG Kassel, 04.07.2017, 410 C 3394/15

Urheberrechtsverletzung eines Gastwirts wegen Übertragung eines Fußballspiels


Das AG Kassel hat entschieden, dass die Fußball-Übertragung eines Gastwirts eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Klägerin in dem Fall ist eine Filmherstellerin und Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentlichen Wiedergabe an im Auftrag des Ligaverbandes des deutschen Fußballs produzierten und von der DFL im Auftrag des Ligaverbandes vermarkteten Live-Signals der Spiele der deutschen Fußballbundesliga und 2. Fußballbundesliga. Ein Mitarbeiter der Klägerin hatte in der Gaststätte des Beklagten die Übertragung eines Bundesligaspiels bemerkt. Der Gastwirt hatte für diesen Zeitpunkt keinen Abonnement Vertrag bei der Klägerin, weswegen diese nun Schadensersatz verlangte. Das Gericht bestätigte, dass der Gastwirt eine Fernsehsendung ohne hierfür lizenziert zu sein, öffentlich wiedergegeben und so das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe. Es habe sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt, dafür spricht auch der Umstand, dass der Mitarbeiter der Klägerin ohne Weiteres das Lokal betreten konnte. Der Beklagte habe zwar dargetan es handele sich um eine geschlossene Gesellschaft, nämlich einer Trauerfeier, dies sei jedoch zweifelhaft. Das gemeinschaftliche Anschauen eines Fußballspiels zähle gerade nicht zu den auf einer Trauerfeier üblichen Tätigkeiten. Außerdem sei eine Trauerfeier nicht notwendigerweise eine geschlossene Gesellschaft, es erfolge gerade keine spezifische personengebundene Einladung an konkrete Personen. Auch dass der Beklagte sich darauf berief, selber keinen Receiver zu Verfügung gestellt zu haben führt zu keinem anderen Ergebnis. Er habe der öffentlichen Wiedergabe in Räumen zugelassen, über die Sachherrschaft habe, das reiche für eine Haftung aus.