Beurteilung von Äußerungen in Satiresendung im Gesamtzusammenhang
Der BGH hat der Klage eines Redakteurs der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ als Kläger im Verfahren VI ZR 561/15, sowie einer Klage dieser Zeitung im Verfahren VI ZR 562/15 nicht stattgegeben. Die Kläger forderten die Unterlassung von Äußerungen der ZDF. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 im Rahmen des Satireformats „Die Anstalt“ einen Dialog zwischen zwei Kabarettisten über das Thema der Unabhängigkeit von Journalisten bei Sicherheitspolitik aus. Die Kläger behaupteten, dass in dem Dialog die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei, dass sie Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht, bzw. drei Organisationen seien, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Außerdem wäre die Behauptung, der Redakteur habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014 mitgewirkt, über die er sich später als Journalist wohlwollend äußerte, unwahr. Das Gericht sah in dem zugrunde liegenden Sendebeitrag im Wesentlichen nur die zutreffende Aussage, dass zwischen den Klägern und den in der Sendung genannten Organisationen eine Verbindung besteht. Die Äußerung einer wahren Tatsache sei nicht verboten. Bei der Erfassung des Aussagegehalts einer Äußerung, betonte das Gericht, sei stets im Gesamtzu-sammenhang zu beurteilen. Bei Äußerungen im Rahmen einer satirischen Fernsehsendung, müsse dazu die satirische Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, entkleidet werden.