BGH, 12.05.2016, III ZR 279/15

Betreiber von Pflegeheimen dürfen Preise nicht einseitig und ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen


Der BGH hat entschieden, dass Betreiber von Pflege-/Wohn-/Betreuungseinrichtungen ihre Preise nicht ohne Zustimmung der Bewohner/innen einseitig erhöhen dürfen. Damit gab der BGH dem Kläger, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht. Der vzbv wendete sich mit seiner Klage gegen eine in Heimverträgen üblichen Klausel, die auch der Beklagte verwendete um sich eine Preiserhöhung aufgrund von Änderungen der Berechnungsgrundlage offen zu halten. Diese ist laut BGH unzulässig, da es durch die fehlende Zustimmung des Verbrauchers gegen wesentliche vertragsrechtliche Grundsätze verstößt. Der Unternehmer habe kein Recht auf einseitige Vertragsänderungen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bewohner den Preis selber zahlen oder von der Sozialversicherung übernommen wird. Damit stärkt der BGH pflegebedürftige und behinderte Verbraucher als gleichberechtigte Vertrags- und Verhandlungspartner. Eine Möglichkeit der Zustimmung müsse vorliegen. Diese müsse nicht unbedingt schriftlich vorliegen, sie könne auch konkludent, z.B. durch das klaglose zahlen eines höheren Preises erfolgen. Anbieter hätten die Möglichkeit eine Zustimmung gerichtlich einzuklagen. Die vom Beklagten verwendete Klausel ist somit unwirksam.