(AG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015, Az.: 1 C 1296/14 (XX))

Unklarer Sachverhalt – Filesharing-Klage abgewiesen


Im vorliegenden Verfahren wurde ein Anschlussinhaber wegen Filesharing abgemahnt, da er über eine Tauschbörse illegal zwei urheberrechtlich geschützte Filme ohne Zustimmung des Rechteinhabers verbreitet haben soll. Im Abmahnschreiben wurde er aufgefordert, Abmahnkosten in Höhe von 839,80 € zu begleichen und Schadensersatz in Höhe von 600,00 € zu leisten. Laut dem abmahnenden Anwalt sei die Verbreitung der beiden Filme am selben Tag erfolgt. Das Amtsgericht Oldenburg wies die Klage ab, da die geltend gemachten Ansprüche nicht nach den beiden Filmen aufgeteilt worden waren. Dies sei jedoch erforderlich, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt worden seien und anzugeben sei, welche Beträge auf welche Rechtsverletzung gestützt werden sollen.