Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Markenverlängerungsfrist
Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zahlung der Verlängerungsgebühr für eine Marke nach mehr als einem Jahr nach Ablauf der Frist nur unter sehr engen Voraussetzungen vertretbar ist. Diese seien im entschiedenen Fall nicht ausreichend dargelegt worden. Der Markeninhaber hatte geltend gemacht, sich von Mitte 2015 bis Ende 2016 in einem solchen gesundheitlichen Zustand befunden zu haben, dass ihm die Wahrnehmung eigener Angelegenheit nicht vollumfänglich möglich gewesen sei. Er habe sich in einem körperlichen und seelischen Ausnahmezustand befunden. Außerdem habe er vom DPMA kein Schreiben erhalten, welches einen Hinweis auf das Ende der Schutzdauer der eingetragenen Marke enthalte. Das Gericht sah darin keine ausreichende Entlastung. Der Inhaber hätte einen Vertreter beauftragen müssen, der sich mit geschäftlichen Angelegenheiten beschäftigt. Bezüglich des Schreibens führte das Gericht aus, dass es sich hierbei um eine freiwillige Serviceleistung des DPMA handele und dessen Fehlen daher unbeachtlich sei. Eine eigenständige Fristenkontrolle sei immer erforderlich.