LG Duisburg, 17.10.2016, 3 O 381/15

Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn durch Anfertigung von Videoaufnahmen


Das LG Duisburg hat entschieden, dass die Anfertigung von Handy-Aufnahmen vom Nachbarn dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn keine sachlich begründeten Interessen des Filmers vorliegen. In dem Fall hatte die Rauchentwicklung eines grillenden Nachbarn einen anderen Nachbarn derart geärgert, dass dieser von seinem Balkon auf die darunterliegende Garage kletterte, um dort sein T-Shirt auszuziehen und den Rauch weg zu wedeln. Der grillende Nachbar zückte daraufhin sein Smartphone und machte zwei Filmaufnahmen vom wedelnden Nachbarn. Dieser rief ihm dann zu: „Machen Sie ruhig Fotos, ich habe von Ihnen auch schon welche gemacht“ und wehrte sich nun vor Gericht gegen die Aufnahmen und verlangte unter anderem die Löschung der Videos. In einer Güter- und Interessenabwägung würdigte das Gericht alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere auch die verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten, um im Ergebnis festzustellen, dass schon die Anfertigung derartiger Bilder unzulässig ist. Ein berechtigtes Interesse des filmenden Nachbars an der Aufnahme hätte nicht vorgelegen. Die Existenz des Videos sei für den Kläger im hohen Maße peinlich und unangenehm, vor allem weil dieser in exponierter Stellung, mit freiem Oberkörper zu sehen sei. Der Beklagte könne frei über die angefertigte, den Kläger lächerlich machende, bildliche Darstellung verfügen und habe die Möglichkeit, diese selber zu verbreiten. Angesichts dessen würden die Interessen des Klägers überwiegen. Auch seien die Bemerkungen des abgebildeten Nachbarn nicht als Einwilligung in die Film-Aufnahmen zu würdigen, da davon auszugehen sei, dass diese nur spontan getätigt wurden und nicht ernst gemeint waren.