BGH, 15.02.2017, VIII ZR 59/16

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber eBay-AGB


Wenn die Vertragsparteien bei eBay individuell einen Kaufpreis einer Ware vereinbaren, so gilt dieser Preis, nicht der „Sofort-Kaufen“-Preis, insbesondere, wenn in der Artikelbeschreibung ein höherer Preis genannt ist. In dem zu entscheidenden Fall verkaufte ein Ebay-Verkäufer ein E-Bike. Als „Sofort-Kaufen“-Preis war ein Beitrag von 100 Euro festgelegt, in der Artikelbeschreibung wurde jedoch ein Kaufpreis in Höhe von 2600 Euro genannt. Der Käufer ging davon aus das Rad zum Schnäppchenpreis von 100 Euro kaufen zu können und verlangte die Lieferung. Der Verkäufer verweigerte dies, solange der Käufer nicht den in der Artikelbeschreibung genannten Preis von 2600 Euro bezahle. Der BGH sah darin eine individuelle Vereinbarung, die bewusst und erkennbar von den eBay-AGB abrücke, die ein solches Vorgehen eigentlich verbiete. Der Verkäufer habe dies erkennbar und deutlich in seinem Angebot gekennzeichnet. Daher würden das Vereinbarte bei lückenhaften oder missverständlichen Angeboten den eBay-AGB vorgehen. Geschuldet sei hier also der Kaufpreis in Höhe von 2600 Euro.