OLG Frankfurt, 06.10.2016, 6 U 17/14

Benutzung einer fremden Marke durch Verwendung als Metatag


Das OLG Frankfurt hat der Klägerin, einer Entwicklerin von Großformatscannern, die ein direktes Scannen auf ein Netzwerk ermöglichen, einen Anspruch auf Unterlassung zugesprochen. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „scan2net“ und klagte gegen eine online Vertreiberin von Buchscannern, die in dem HTML-Quellcode ihrer Website das rechtlich geschützte Kennzeichen „scan2net“ verwendet. In der ersten Instanz scheiterte die Klägerin mit Ansprüchen gegen die Verwendung einer Bezeichnung als Metatag und legte daraufhin Berufung ein. Das OLG Frankfurt sah in dem Verhalten der Beklagten eine markenmäßige Verwendung in der Verwendung der Bezeichnung „scan2net“ und verurteilte sie aufgrund der Markenverletzung auf Unterlassung. Wenn ein Zeichen die Trefferliste einer Suchmaschine dahingehend beeinflusse, dass derjenige, der das Suchwort eingibt auf die Website des Zeichen-verwenders lande, sei dies eine markenmäßige Verwendung. Das sei gerade zu bejahen, wenn das Zeichen als „Meta-Tag“ im HTML-Quelltext verwendet werde. Des Weiteren verneinte das Gericht eine erlaubte rein beschreibende Nutzung des Begriffs „scan2net“ wegen der Zahl 2 als Synonym für das Wort „to“. Die Verwendung des Synonyms sei noch nicht so weit im deutschen Sprachraum integriert, dass von einer rein inhaltlichen Beschreibung der Technik des Scanners nicht ausgegangen werden könne. Außerdem werde durch die Platzierung des Begriffs in dem Teil des Quellcodes, der für Stichwörter vorgesehen ist, gerade auf die schlagwortartige Suchworteingabe abgezielt. Mit dieser Begründung stellte das OLG Frankfurt eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Verwendung fest, sodass die Klägerin nun einen Anspruch auf Unterlassung des Begriffs „scan2net“ im Quelltext gegen die Beklagte hat.