BGH, 28.01.2016, I ZR 202/14; LG Köln, 10.12.2013, 33 O 83/13; OLG Köln, 5.09.2014, 6 U 205/13

Apps genießen grundsätzlich Werktitelschutz, die „wetter.de“-App jedoch nicht


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich werktitelschutzfähig sind. Geklagt hatte vorliegend die Betreiberin der Domain „wetter.de“, die unter dieser Internetadresse ortsspezifische Wetterdaten und weitere Informationen bereithält. Diese Informationen bietet „wetter.de“ seit dem Jahr 2009 auch über eine App (Applikation) mit dem Titel „wetter.de“ für Smartphones und Tablets an. Bei der Beklagten handelte es sich um die Inhaberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Diese betreibt seit Ende 2011 eine Wetter-App unter den Bezeichnungen „wetterDE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Diese Bezeichnungen der Wetter-App der Beklagten beanstandete die Klägerin als Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und ihrer entsprechend benannten App. Die Klägerin nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch und begehrte zudem die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten. In der ersten Instanz wies das Landgericht Köln die Klage ab. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen eingelegte Revision der Klägerin zurück. Das Gericht hat zuvor festgestellt, dass Domainnamen sowie Apps titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme jedoch keine hinreichende Unterscheidungskraft zu, welche jedoch für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderlich ist. Das Gericht führte aus, dass einem Werktitel Unterscheidungskraft fehlt, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei rein beschreibend. Möglicherweise genügen jedoch geringere Anforderungen für einen Werktitelschutz. In Fällen, in denen der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und deshalb bereits auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achtet, werden in der Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft gestellt. Ein solcher Fall lag jedoch vorliegend nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht vor. Auch hat das Gericht keinen Werktitelschutz an der Bezeichnung „wetter.de“ aufgrund von Verkehrsgeltung angenommen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt habe. Die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsgeltung könne aufgrund des beschreibenden Charakters nicht niedriger als 50 % angesetzt werden. Ein Überschreiten dieser Grenze belege das vorgelegte Verkehrsgutachten nicht. Es kann nicht angenommen werden, dass mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise in „wetter.de“ einen Hinweis auf eine konkrete Wetterinformationen beinhaltende Webseite sehen.