EuGH, Beschluss vom 17.02.2016, C-396/15 P

Adidas gewinnt Streit um Parallelstreifen auf Sportschuhen


Der Europäische Gerichtshof hat beschlossen, dass sich das Unternehmen Adidas der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen kann. Konkret bestehe zwischen der Adidas-Marke und dem Zeichen der belgischen Gesellschaft Shoe Branding Europe eine ausreichende Ähnlichkeit. Ausgangspunkt des Verfahrens war die Beantragung einer Gemeinschaftsmarke für Schuhe seitens der Shoe Branding GmbH beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im Jahr 2009. Adidas widersprach damals der Eintragung, allerdings wies das HABM den Widerspruch zurück. 2014 klagte Adidas vor dem Europäischen Gericht (EuG) auf Aufhebung der Entscheidung des HABM. Das EuG gab der Klage statt und entschied, dass zwischen den Marken eine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Beide Marken enthielten gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand wobei diese seitlich auf dem Schuh angebracht seien und im Kontrast zur Grundfarbe des Schuhs ständen. Aufgrund dieser gemeinsamen Elemente seien die beiden Marken bis zu einem gewissen Grad ähnlich. Gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts legte Shoe Branding Europe ein Rechtsmittel ein. Der Europäische Gerichtshof bestätigte das Urteil des Europäischen Gerichts und stellte fest, dass dieses keinen Rechtsfehler begangen habe. Die geringen Unterschiede in Form der unterschiedlichen Länge der Querstreifen, bedingt durch den unterschiedlichen Winkel, änderten nichts an dem Gesamteindruck, der beim Betrachter hervorgerufen wird. Bereits das Europäische Gericht hatte ausgeführt, dass die Unterschiede nicht genügten, um die Ähnlichkeiten der streitigen Marken in Frage zu stellen.