(AG Dieburg, Urteil v. 15.04.2015; Az.: 20 C 945/14)

Abänderung eines eBay-Angebots grundsätzlich nicht möglich


Per eBay-Auktion hatte eine private Verkäuferin einen Opel-Kadett zum Verkauf angeboten und zwei Tage vor Auktionsende folgende Angaben dem Angebot hinzugefügt: „[..] Deshalb muss der Opel nach dem Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Danach bin ich gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 € pro Tag bis zum Tag der Abholung gehen dann zulasten des Käufers. Als Bieter erklären Sie ihr Einverständnis mit dieser Regelung.” Daraufhin erklärte der derzeit Höchstbietende und später Beklagte gegenüber der eBay-Verkäuferin, dass er den Wagen nicht mehr kaufen wolle und um Löschung seines Gebots bitte. Dies verweigerte die Verkäuferin. Der Beklagte wurde hingegen per Anwaltsschreiben aufgefordert, das Auto abzuholen. Als der Beklagte dies verweigerte, klagte die Verkäuferin. Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Opel-Kadett habe. Es sei ein Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs zustande gekommen. Da die AGB von eBay eine Abänderung eines Angebots, wie hier vorgenommen, nicht vorsehen, sei die Klägerin an ihr ursprüngliches eBay-Angebot gebunden. Ein Anspruch auf Lagerhaltungskosten sei ausgeschlossen.