(BPatG, 03.07.2015)

Streit ums Rot – Sparkasse vs. Santander


Für ihren Markenauftritt wollen die Sparkassen und die Santander Bank einen bestimmten Rotton nutzen. Seit 1972 nutzen die Sparkassen die Farbe rot als einheitliche Geschäftsfarbe, 2007 sicherten sie sich den Farbton HKS 13 per Markeneintragung. Infolgedessen verlangten die Sparkassen von Santander, die Hausfarbe in Deutschland zu ändern. Santander nutzt den fast gleichen Rotton HKS 14 seit Ende der Achtzigerjahre. Das Bundespatentgericht gab nun einem Antrag des spanischen Konkurrenten Santander statt, die als Sparkassen-Marke eingetragene Farbmarke mit dem Farbton HKS 13 zu löschen. Die Richter führten aus, dass der angegriffenen abstrakten Farbmarke die originäre Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke nicht vorliege. Erforderlich für den Schutz einer Farbmarke ist die Unterscheidungskraft. Liegt, wie hier keine Unterscheidungskraft vor, so kann die Marke grundsätzlich nicht eingetragen werden, mithin liegt ein sog. Schutzhindernis vor. Dieses kann jedoch durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Verkehrsdurchsetzung beschreibt dabei, wie viele Personen der angesprochenen Verkehrskreise die Farbmarke einem Unternehmen o.ä. zuordnen. Für eine Verkehrsdurchsetzung liege hier, so die Richter, noch nicht einmal der Mindestzuordnungsgrad von 50 % vor, d.h. weniger als 50 % der Personen der angesprochenen Verkehrskreise ordnen die Farbe Rot den Sparkassen zu. Wird das Urteil rechtskräftig, so verliert die Sparkasse das Recht der exklusiven Nutzung des Rottons im Bankensektor. Den Sparkassen wurde die Möglichkeit eingeräumt, beim Bundesgerichtshof Revision einzulegen, da der Fall „grundlegende Bedeutung“ habe.