(BGH, 09.07.2015, I ZB 65/13)

„Nivea-Blau“ bleibt vorerst Nivea vorbehalten


Der Markenrechtsstreit um das Nivea-Blau (Blau Pantone 280 C) bleibt weiterhin ohne endgültige Entscheidung. Der Bundesgerichtshof forderte nun ein neues Gutachten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Verbraucher die Farbe Blau Nivea zuordnen. Für die sog. Verkehrsdurchsetzung reiche es, wenn mindestens jeder Zweite die Assoziation zwischen einem bestimmten Farbton und einer Marke herstellt. Das Urteil des Bundespatentgerichts, das die Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragenen Farbmarke verfügt hatte, wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Entscheidend war dabei, dass das Bundespatentgericht verkannt habe, dass auch bei einer abstrakten Farbmarke von einer Verkehrsdurchsetzung auszugehen sei, wenn mehr als 50 % des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. In dem Verfahren zwischen Unilever und dem Markeninhaber Beiersdorf vor dem Bundespatentgericht hatte Beiersdorf ein eigenes Gutachten vorgelegt, wonach bis zu 58 Prozent der befragten Verbraucher das Blau auf einer Farbkarte Nivea zugeordnet hätten. Die Patentrichter forderten allerdings einen Erkennungswert von 75 Prozent. Diese hohe Quote kippte der Bundesgerichtshof und verwies dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach abstrakte Farbmarken geschützt werden können, wenn mehr als die Hälfte der Verbraucher den jeweiligen Farbton als typisches Kennzeichen des Unternehmens in der jeweiligen Branche erkennen.