Eröffnen einer Plattform für fremde Inhalte genügt nicht für eine täterschaftliche Haftung des Providers – Sharehostingdienst
Das OLG München hat entschieden, dass das Eröffnen einer Plattform für fremde Inhalte nicht für eine täterschaftliche Haftung des Providers genügt. Geklagt hatten GEMA, Sony Music, Constantin Film, u.a. gegen den Sharehosterdienst www.upload.net. Upload.net bietet seinen Mitgliedern umfangreichen Online-Speicherplatz an. Die Mitglieder können Dateien und Werke hochladen und bekommen dann einen Link, der zu der Datei führt. In seinen AGB verweist Upload.net ausdrücklich darauf, dass Mitglieder keine Urheberrechtsverletzungen durch die illegale Weitergabe des Links begehen dürfen, konkret verhindern kann Upload.net dies aber nicht. Mitglieder des Dienstes veröffentlichten die Links jedoch auf anderen, frei zugänglichen, Plattformen und verletzten dadurch zahlreich Urheberrechte. Das OLG verneinte die Haftung von Upload.net für die Urheberrechtsverletzungen seiner Mitglieder gemäß § 19a UrhG, mit der Begründung, dass Upload.net nicht Täter sei. Es läge weder eine (mit)täterschaftliche (fehlender Tatbeitrag bzw. Kenntnis) Urheberechtsverletzung, noch eine Täterschaft durch Unterlassen (fehlende Tatherrschaft) oder als Gehilfe (fehlender Vorsatz) vor. Das OLG München legte dem Dienst aber eine sehr strenge Störerhaftung auf, aufgrund dieser Uploaded.net hier auch verurteilt wurde. Der Dienst müsse fortlaufend überprüfen, ob Mitglieder auf meist illegalen Websites Dritter rechtsverletzende Links veröffentlichen. Würden die Links nicht sofort deaktiviert, hafte Upload.net als Störer.