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Design- und Geschmacksmusterrecht
Wir beraten unsere Mandanten – egal ob Grafiker, Webdesigner, Modeschöpfer oder sonstige Kreative – bei allen Fragen rund um den Design- bzw. Geschmacksmusterschutz. Die Begriffe »Design“ und „Geschmacksmuster« werden weitgehend synonym verwendet. Der Begriff des Geschmacksmusters stellt im Gegensatz zu dem des Designs einen rein in der Rechtssprache verwendeten Terminus dar. Als Geschmacksmuster definiert Art. 3 lit. a der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) »die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/ oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/ oder seiner Verzierung ergibt.« Art. 3 lit. b GGV erweitert den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzes auch auf graphische Symbole und typographische Schriftbilder, so dass neben dem Produktdesign auch das sog. Nicht-Produktdesign in Form des klassischen Logos erfasst wird.
Aufgrund dieses gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anwendungsbereichs ergeben sich Überschneidungen insbesondere zum Urheber- und Markenrecht. So kann z.B. ein Produktdesign bereits unter den Schutz des insoweit höhere Anforderungen stellenden Urheberrechts fallen, wohingegen ein bestimmter Logoentwurf nur eine geschmacksmuster- und markenrechtliche Absicherung erfährt.
Unser Angebot auf dem Gebiet des Designschutzes reicht von der Anmeldung eines nationalen Geschmacksmusters bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Darüber hinaus beraten wir Sie bereits bei der Produkt- bzw. Logoentwicklung über mögliche vertragliche Absicherungen Ihrer Designleistungen.
